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Unternehmensfusion

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Arbeitnehmer

Rechtsgebiet:
Unternehmensfusion
Stichworte:
Unternehmensfusion
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Bei der Fusion besteht folgender Arbeitnehmerschutz:

  • Uebergang des Arbeitsvertrages mit allen Rechten und Pflichten auf den übernehmenden Rechtsträger,
    • sofern der Arbeitnehmer dies nicht ablehnt (vgl. OR 333)
    • Ausschluss der Solidarhaftung für solche Fälle (vgl. OR 333b, letzter Satz)
  • Recht auf Sicherstellung der Forderungen aus Arbeitsvertrag (FusG 27 Abs. 2 i.V.m. 25 FusG)
    • ehem. persönlich haftende Gesellschafter (Komplementäre, Kollektivgesellschafter) haften für die Arbeitnehmerforderungen aus der Zeit vor der Umstrukturierung weiterhin persönlich (FusG 27 Abs. 3)
  • Recht auf Konsultation der Arbeitnehmervertretung beim übertragenden und übernehmenden Rechtsträger (OR 333a; FusG 28 Abs. 1).

Literatur

  • MEIER-HAYOZ ARTHUR / FORSTMOSER PETER / SETHE ROLF, Schweizerisches Gesellschaftsrecht, 12. Vollständig neu bearbeitete Auflage, Bern 2018, § 25, II. Fusion, S. 868 / Rz 24 f

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