Vorlage zur Beschlussfassung
Bei den Kapitalgesellschaften, den Genossenschaften und den Vereinen muss das oberste Leitungs- oder Verwaltungsorgan den Fusionsplan der Generalversammlung zur Beschlussfassung unterbreiten (FusG 12 Abs. 2 und FusG 18).
Art. 12 FusG: Abschluss des Fusionsvertrags
1 Der Fusionsvertrag muss von den obersten Leitungs- oder Verwaltungsorganen der an der Fusion beteiligten Gesellschaften abgeschlossen werden.
2 Er bedarf der schriftlichen Form und der Zustimmung der Generalversammlung beziehungsweise der Gesellschafterinnen und Gesellschafter der beteiligten Gesellschaften (Art. 18).
Öffentliche Beurkundung
Über die Beschlussfassung an der a.o. GV ist von einem Urkundsbeamten (Notar) eine „öffentliche Urkunde“ erstellen zu lassen (FusG 20 Abs. 1).
Art. 20 FusG: Öffentliche Beurkundung
1 Der Fusionsbeschluss bedarf der öffentlichen Beurkundung.
2 Bei der Fusion zwischen Vereinen findet diese Bestimmung keine Anwendung.