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Unternehmensfusion

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Gläubigerschutzverfahren

Rechtsgebiet:
Unternehmensfusion
Stichworte:
Unternehmensfusion
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Nach erfolgten HR-Eintragungen haben die beteiligten Gesellschaften durchzuführen (FusG 25):

  • Schuldenruf
    • Pflicht: 3-maliger Schuldenruf (private Publikation)
    • Publikationsorgan: Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB)
    • Zeitpunkt: unverzüglich nach Eintritt der Rechtswirksamkeit des HR-Eintrages
    • Inhalt: Hinweis auf Fusion und innert welcher Frist Gläubiger eine Sicherstellung verlangen können.
  • Allfällige Sicherstellung der Forderungen der Gläubiger
    • Geltendmachung: durch Sicherstellungsbegehren des Gläubigers
    • Adressat: übernehmende Gesellschaft
    • Frist: 3 Monat ab SHAB-Publikation.
    • Ausnahme: die Erfüllung der Forderungen durch die Fusion ist nachweislich nicht gefährdet (FusG 25 Abs. 3).

Die persönliche Haftung und die Nachschusspflicht der Gesellschafter bleiben bis 3 Jahre nach Eintritt der Rechtswirksamkeit der Fusion fortbestehen (vgl. FusG 26),

Literatur

  • MEIER-HAYOZ ARTHUR / FORSTMOSER PETER / SETHE ROLF, Schweizerisches Gesellschaftsrecht, 12. Vollständig neu bearbeitete Auflage, Bern 2018, § 25, II. Fusion, S. 867 f. / Rz 23 ff. und S. 876 f. / 54 ff.

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